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   OLG Koblenz, 20.04.2015 - 13 UF 134/15   

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OLG Koblenz, 20.04.2015 - 13 UF 134/15 (https://dejure.org/2015,54585)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.04.2015 - 13 UF 134/15 (https://dejure.org/2015,54585)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20. April 2015 - 13 UF 134/15 (https://dejure.org/2015,54585)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 25.05.2005 - XII ZB 135/02

    Begriff der unbilligen Härte; Berücksichtigung von Vermögen des

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.04.2015 - 13 UF 134/15
    Hinzu kommen muss vielmehr, dass der Ausgleichsverpflichtete außerdem auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts im Alter dringend angewiesen ist (Anschluss an BGH, 25. Mai 2005, XII ZB 135/02, FamRZ 2005, 1238; Abgrenzung zu BGH, 23. September 1987, IVb ZB 115/84, FamRZ 1988, 47).

    Hinzu kommen muss nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr, dass der Verpflichtete außerdem auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts im Alter dringend angewiesen ist (vgl. BGH FamRZ 2005, 1238).

    Voraussetzung ist aber auch hier zunächst, dass der Ausgleichspflichtige - auch unter Berücksichtigung der weiteren Versicherungszeit bis zum Eintritt des Rentenalters - auf die volle in der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaft angewiesen ist (vgl. BGH FamRZ 2005, 1238 und FamRZ 1988, 47, 48 sowie OLG Köln FamRZ 2012, 1881 - Tz. 8 Juris).

  • BGH, 23.09.1987 - IVb ZB 115/84

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs auf Grund grober Unbilligkeit - Gleichmäßige

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.04.2015 - 13 UF 134/15
    Hinzu kommen muss vielmehr, dass der Ausgleichsverpflichtete außerdem auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts im Alter dringend angewiesen ist (Anschluss an BGH, 25. Mai 2005, XII ZB 135/02, FamRZ 2005, 1238; Abgrenzung zu BGH, 23. September 1987, IVb ZB 115/84, FamRZ 1988, 47).

    11 Zwar weist die Antragstellerin sodann zutreffend darauf hin, dass eine grobe Unbilligkeit in solch einem Fall allerdings in Betracht kommen kann, wenn der Ausgleichsberechtigte über erhebliches Vermögen verfügt, das seine Zukunft sichert (vgl. BGH FamRZ 1988, 47).

    Voraussetzung ist aber auch hier zunächst, dass der Ausgleichspflichtige - auch unter Berücksichtigung der weiteren Versicherungszeit bis zum Eintritt des Rentenalters - auf die volle in der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaft angewiesen ist (vgl. BGH FamRZ 2005, 1238 und FamRZ 1988, 47, 48 sowie OLG Köln FamRZ 2012, 1881 - Tz. 8 Juris).

  • BGH, 27.02.2013 - XII ZB 90/11

    Anpassung eines ehevertraglichen Verzichts auf den Versorgungsausgleich an

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.04.2015 - 13 UF 134/15
    Die Härteklausel des § 27 VersAusglG eröffnet dem Ausgleichspflichtigen nicht die Möglichkeit, die einzelnen während des ehelichen Zusammenlebens geleisteten monetären und nicht-monetären Beiträge zur ehelichen Lebensgemeinschaft sowie die erfolgten wirtschaftlichen Dispositionen und Beiträge nunmehr ab- bzw. gegeneinander aufzurechnen (Anschluss an BGH, 27. Februar 2013, XII ZB 90/11, FamRZ 2013, 770).

    18 Dabei ist § 27 VersAusglG nicht darauf angelegt, dem Ausgleichspflichtigen die Möglichkeit zu eröffnen, die einzelnen während des ehelichen Zusammenlebens geleisteten monetären und nicht-monetären Beiträge zur ehelichen Lebensgemeinschaft sowie die erfolgten wirtschaftlichen Dispositionen und Beiträge nunmehr ab- bzw. gegeneinander aufzurechnen (vgl. BGH FamRZ 2013, 770).

  • BGH, 19.09.2012 - XII ZB 649/11

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Rentenanrecht in der irischen

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.04.2015 - 13 UF 134/15
    Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen (vgl. BGH FamRZ 2013, 106).
  • OLG Köln, 30.04.2012 - 14 UF 272/11

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Vorhandensein von nicht dem

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.04.2015 - 13 UF 134/15
    Voraussetzung ist aber auch hier zunächst, dass der Ausgleichspflichtige - auch unter Berücksichtigung der weiteren Versicherungszeit bis zum Eintritt des Rentenalters - auf die volle in der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaft angewiesen ist (vgl. BGH FamRZ 2005, 1238 und FamRZ 1988, 47, 48 sowie OLG Köln FamRZ 2012, 1881 - Tz. 8 Juris).
  • OLG Hamm, 02.10.2003 - 2 UF 276/03

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei einer sog. phasenverschobenen Ehe

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.04.2015 - 13 UF 134/15
    Denn diese haben schon allein aufgrund ihres Alters regelmäßig noch keine angemessene Altersversorgung aufbauen können (vgl. OLG Hamm FamRZ 2004, 885 und Senatsbeschluss vom 22.11.2013 - 13 UF 605/13).
  • OLG Koblenz, 30.01.2018 - 9 UF 53/17

    Abänderung einer Altentscheidung über den Versorgungsausgleich: Überprüfung der

    Im Übrigen kann ein Ausschlussgrund zwar dann bestehen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte über Vermögen verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist und außerdem der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (vgl. BGH, FamRZ 2005, 1238, 1239, m.w.N.; OLG Koblenz, Beschluss vom 20. April 2015 - 13 UF 134/15 -, juris, Rdnr. 11).
  • OLG Koblenz, 02.12.2019 - 9 UF 293/19

    Versorgungsausgleich: Anwendbarkeit des Halbteilungsgrundsatzes bei

    Dass der ausgleichsberechtigte Antragsgegner aber aktuell über erhebliches Vermögen verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist, während die ausgleichspflichtige Antragstellerin auf die von ihr erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung ihres Unterhalts dringend angewiesen ist (vgl. insoweit Senat , Beschluss vom 5. Dezember 2018 - 9 UF 408/18 - Beschluss vom 10. Januar 2018 - 9 UF 568/17 - BGH, FamRZ 2015, 1001, 1003, Rdnr. 21; 2005, 1238, 1239, m.w.N.; OLG Koblenz, Beschluss vom 20. April 2015 - 13 UF 134/15 -, juris, Rdnr. 11), vermag der Senat indes gerade nicht festzustellen.
  • OLG Hamm, 10.06.2021 - 5 UF 188/20

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Ausschluss eines

    Das gilt grundsätzlich sogar dann, wenn der Ausgleichsberechtigte ohne Gütertrennung zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs nach § 1378 BGB verpflichtet gewesen wäre (OLG Koblenz Beschluss vom 20.4.2015, 13 UF 134/15, zit. nach Juris, Rn. 10; MünchKomm-BGB/Siede 8. Aufl., § 27 VersAusglG Rn. 30).
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